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Verhaltenskodex
für praktizierende
Mitglieder des DGH (mit Erläuterungen)
Zu den satzungsgemäßen Zielen des DGH gehört es, im Sinne des
Gesetzgebers "Schaden für die Volksgesundheit" abzuwenden. Es soll
sichergestellt werden, daß Klienten nicht an Scharlatane geraten, die sie
unter Vortäuschung ärztlicher Kenntnisse von notwendiger medizinischer
Versorgung abhalten, dadurch ihre Gesundheit gefährden, sie finanziell
ausbeuten und in psychische Abhängigkeiten bringen. Gegen solche
"schwarzen Schafe" wird der DGH konsequent vorgehen, wobei er Verstöße mit
allen standesrechtlich möglichen Sanktionen ahnden wird. Als Maßstab
dienen dabei die Grundsätze des vorliegenden DGH-Kodex.
Dieser Kodex ist verbindlich für alle aktiven Mitglieder des DGH - aber
auch das Verhalten von Nichtmitgliedern wird daran gemessen werden. Den
DGH-Mitgliedsverbänden steht es frei, zusätzliche Bestimmungen
festzulegen, soweit sie dem DGH-Kodex nicht widersprechen. Der
DGH-Kodex richtet sich in erster Linie an aktive Mitglieder, die Heiler
sind.
Für aktive DGH-Mitglieder, die anderen Heilberufen angehören, gilt
dieser Kodex insoweit, als sie geistiges Heilen einsetzen. Sollte jemand
durch die Einhaltung des DGH-Kodex seine Standesethik oder Berufsordnung
verletzen, der er ebenfalls unterliegt, so haben deren Bestimmungen
Vorrang.
Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen erkennt ein praktizierendes
Mitglied des DGH folgende ethische Richtlinien an, die im Anschluß an den
kursiv gedruckten Text mit Erläuterungen versehen sind:
I Grundregeln im Umgang mit Klienten
1. Die Willensfreiheit des Klienten bleibt unangetastet.
Insbesondere übe ich keinerlei Druck aus, Sitzungen bei mir zu beginnen
oder fortzusetzen.
Es liegt in der Verantwortung und freien Entscheidung des Klienten, das
geistige Heilen jederzeit abzubrechen oder fortzusetzen. Klient dürfen
nicht getäuscht, manipuliert oder subtil beeinflußt werden, z.B. durch
unaufgefordert vorgelegte oder ausgehändigte Dankesschreiben,
Zeitungsartikel etc. Der Heiler darf den Klienten nicht durch eine vorher
festgelegte Anzahl von Sitzungen an sich binden. Diese Regel soll
verhindern, daß ein Abhängigkeitsverhältnis entsteht.
2. Ich bin mir meiner Verantwortung gegenüber dem Klienten bewußt in
allem, was ich sage, schreibe, tue oder unterlasse.
3. Niemals verspreche ich Heilung oder auch nur Linderung.
Durch die Einhaltung dieser Regel schützt sich der Heiler vor allem vor
rechtlichen Konsequenzen, die sich aus der derzeitigen Gesetzeslage in
Deutschland, Österreich und den meisten Schweizer Kantonen ergeben.
Darüber hinaus soll der Klient nicht durch Erfolgsversprechen - oder
Aussagen, die als solche interpretiert werden können - in Abhängigkeit
gebracht werden.
4. Ich präsentiere mich nicht als "Wunderheiler".
Der Begriff "Wunderheiler" nährt die Hoffnung auf sofortige,
vollständige Genesung für jedermann. Der Begriff "Heilsorger" entstand in
Anlehnung an den Begriff "Seelsorger" und meint die ganzheitliche "Sorge"
des Heilers um das "Heil" des Klienten.
5. Ich ermahne meine Klienten, ihre Hoffnung keinesfalls allein auf
mich zu setzen.
Der Klient soll bestärkt werden in seinem Vertrauen auf seine
Selbstheilungskräfte. Der Heiler soll sich nur als Wegbegleiter des
Klienten verstehen und dies ihm gegenüber auch deutlich zum Ausdruck
bringen.
6. Im Mittelpunkt meiner Arbeit steht das Bemühen, Klienten mit Geduld,
Einfühlsamkeit und Anteilnahme zu begegnen.
Dieses Gebot drückt für Heiler eine Selbstverständlichkeit aus.
Allerdings gibt es Grenzen des Zumutbaren. Auch von einem Heiler kann
nicht verlangt werden, daß er seine Zeit und Kraft ohne Rücksicht auf sich
selbst zur Verfügung stellt (z.B. Telefonate um 2 Uhr nachts
entgegenzunehmen hat).
7. Ich kläre Klient möglichst frühzeitig und umfassend darüber auf, was
sie bei mir erwartet. Schriftliche Hinweise darauf, nach den Richtlinien
des DGH, lege ich ihnen vor Beginn der Sitzungen zur Unterzeichnung
vor.
Beim ersten Kontakt, spätestens beim ersten Zusammentreffen muß der
Klient über den voraussichtlichen Ablauf der Sitzungen, deren Dauer sowie
das eventuelle Honorar in Kenntnis gesetzt werden. Fragen sollen direkt
und ohne Ausflüchte beantwortet werden. Über unvorhersehbare Änderungen
von Sitzungsverläufen wird der Klient vorweg informiert und ihm die
Zustimmung oder Ablehnung freigestellt. Es wird empfohlen, daß Heiler und
Klient das DGH-Blatt "Information" Punkt für Punkt miteinander besprechen,
dabei eventuelle Unklarheiten beseitigen und es dann gemeinsam
unterschreiben. Satz 2 dieser Regel findet bei Gruppenfürbitten und
ähnlichen Sitzungen keine Anwendung.
II. Richtlinien für Honorare
1. Meine Bereitschaft zu helfen richtet sich nicht nach der
Zahlungsfähigkeit meiner Klienten.
Die Hilfsbereitschaft des Heilers soll nicht von den finanziellen
Möglichkeiten des Klienten abhängen. Es ist Heilern aber nicht generell
zuzumuten, nur unentgeltlich zu arbeiten - insbesondere dann nicht, wenn
sie hauptberuflich tätig und auf Einnahmen angewiesen sind. Transparenz
beim Honorar und Rücksichtnahme auf sozial schwache Klienten sind
unerläßlich.
2. Die vom DGH empfohlenen Honorarrichtlinien werden von mir
beachtet.
Im allgemeinen soll nur die für die Sitzung aufgewendete Zeit
abgerechnet werden. Dabei soll der Höchstbetrag von € 65,-/ÖS 850,- pro 60
Minuten in der Regel nicht überschritten werden. Freiwillige Zuwendungen
oder Spenden sind von den Einschränkungen unter Ziffer II.1-4 ausgenommen.
Unter diese Richtlinie fallen auch telefonische Sitzungen.
3. Ich rechne nur Tätigkeiten ab, die in Gegenwart des Klienten
erfolgen.
Abrechenbar sind demnach nicht: Fernheilung, Fürbitte in Abwesenheit
des Hilfesuchenden. Denn beides sind Leistungen, deren Häufigkeit und
Dauer der Klient nicht zuverlässig kontrollieren kann. Daher fallen
telefonische Sitzungen nicht unter dieses Verbot. Für den Fall, daß ein
Klient einen vereinbarten Sitzungstermin nicht wahrgenommen hat, darf
keine Gebühr verlangt werden.
4. Ich verlange niemals Vorkasse.
Mit Vorkasse sind auch unbare Zahlungen gemeint, z.B. per Scheck oder
Kreditkarte.
III. Mein Verhältnis zu anerkannten
Heilberufen
1. Ich bemühe mich um eine gute Beziehung zu allen in Heilberufen
Tätigen und um Zusammenarbeit mit ihnen.
Der Heiler soll Ärzte und sonstige Heilberufe nicht verunglimpfen.
Soweit möglich, strebt er Austausch mit Vertretern anderer Heilberufe
an.
2. Es wird meinerseits nicht diagnostiziert, untersucht, therapiert
oder sonst Heilkunde im gesetzlich definierten Sinne ausgeübt. Medikamente
werden weder empfohlen noch verordnet, noch verabreicht. Ich rate nicht ab
von: Arztbesuchen, Medikamenteneinnahme, Therapien oder operativen
Eingriffen.
Der Heiler sollte nicht den Eindruck erwecken, als könne er Krankheiten
zuverlässig und präzise erkennen. Allerdings erhalten viele Heiler
intuitive Eindrücke über Art und Ursache von Beschwerden (z.B. über
Aurasehen und -fühlen). Daher sollten sie Hinweise nur in allgemeiner
Frageform geben (z.B. Haben Sie sich schon ärztlich untersuchen lassen?).
Ebenso vermeiden sollten Heiler den Eindruck, als übten sie Therapie in
dem Sinne aus, daß sie bestimmte Leiden kurieren. Heiler behandeln keine
Krankheiten - sie betreuen Kranke. Dabei zielen sie nicht auf die
Beseitigung konkreter Symptome oder zugrundeliegender Körperschäden,
sondern betreiben eine ganzheitliche "Heilsorge" (s. I.4).
Als Ausübung von "Heilkunde" betrachtet der deutsche Gesetzgeber "jede
berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung
oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen,
auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird" (Heilpraktikergesetz 1
(2)). (Nach der Auslegung der Gerichte genügt es, daß bei Klienten ein
entsprechender Eindruck hervorgerufen wird.)
In Österreich gilt jede "in bezug auf eine größere Zahl von Menschen
gewerbemäßig ausgeübte Tätigkeit, die den Ärzten vorbehalten ist", als
strafbar, wenn sie "ohne die zur Ausübung des ärztlichen Berufs
erforderliche Ausbildung" vorgenommen wird ( 184 des österreichischen
Strafgesetzbuchs); zu solchen Tätigkeiten rechnen das Ärztegesetz und
weitere Nebengesetze die Untersuchung, Diagnose und Behandlung von
Patienten. Eine ähnliche Rechtsauffassung herrscht in jenen Schweizer
Kantonen vor, die die Ausübung von Heilkunde nur "Medizinalpersonen"
vorbehalten.
3. Ich verwende keine irreführenden Titel und Berufsbezeichnungen.
Der Klient darf vom Heiler nicht den Eindruck erhalten, daß dieser
etwas darstellt, was er nicht ist. Ein falscher Eindruck kann z.B. durch
das Tragen typischer Berufskleidung (weißer Kittel), das Führen gekaufter
Titel oder eines akademischen Grades ohne Erlaubnis entstehen.
IV. Toleranz
Grundsätzlich respektiere ich alle Kollegen, die im Rahmen dieser
Richtlinien auf einer anderen Überzeugungsgrundlage arbeiten als ich.
Kein Heiler darf einen anderen aus weltanschaulichen Gründen
verunglimpfen oder diffamieren. Davon unberührt bleibt das Recht auf freie
Meinung; eigene Überzeugungen sollten aber in sachlicher Form vorgebracht
werden, ohne persönliche Beleidigungen.
V. Werbung
Jedwede Werbung geschieht mit der gebotenen Zurückhaltung und
sollte in erster Linie der Information der Klienten dienen.
Werbung sollte z.B. nicht enthalten: Erfolgsversprechen;
Verunglimpfungen anderer Methoden, Kollegen oder Vertreter anderer
Heilberufe; Hinweise auf Dankschreiben, Auszeichnungen und
Spezialisierungen auf bestimmte Krankheiten; sonstige irreführende
Aussagen.
VI. Schweigepflicht
Alle mir von Klienten anvertrauten persönlichen Informationen
behandle ich streng vertraulich.
Einer Weitergabe in anonymisierter Form (d.h. ohne Angabe von
Personalien) steht nichts entgegen - zum Beispiel im Rahmen des
Informationsaustauschs mit Kollegen oder Angehörigen anderer
Heilberufe.
VII. Auskunftspflicht
Im Rahmen der Schweigepflicht bin ich bereit, dem DGH alle Details
meiner Tätigkeit offenzulegen.
Diese Regel ist notwendig, damit bei Bedarf die Einhaltung des Kodex
überprüft werden kann.
VIII. Unterstützung der Ethik-Kommission
Wenn mir Verstöße gegen die Grundsätze dieses Verhaltenskodex
bekannt werden, weise ich den betreffenden Heiler in angemessener Form
darauf hin. In solchen Fällen kann ich aber auch die "Ethik-Kommission" um
Hilfe und/oder Unterstützung bitten.
Diese Erläuterungen zum Kodex wurden vom Vorstand des DGH am 24.9.1995
beschlossen und am 14.2.1998 geändert. Sie sollen in regelmäßigen
Abständen neu diskutiert und gegebenenfalls modifiziert werden.
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Copyright © 1996 DGH e.V. Stand: 01.10.2002 |